Satzung des RFVoV HUBERTUS Langenhagen

Satzung des Reit-, Fahr- und Voltigiervereins HUBERTUS Langenhagen e.V. gegr. 1927 gültig ab dem 24. Februar 2012 laut Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

 

§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Reit-, Fahr- und Voltigierverein HUBERTUS Langenhagen e.V. mit Sitz in Langenhagen, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung des Pferdesports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung pferdesportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. 

 

§2 Eintragung des Vereins

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Geschäftsnummer 82VR2774 eingetragen.

 

§3 Eintragung des Vereins

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§4 Satzungsgemässe Verwendung der Mittel

Die Mitte des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

 

§5 Keine Begünstigung von Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§6 Auflösung/Aufhebung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Langenhagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 

 

§7 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§8 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. 

2. Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

3. Alle Mitglieder haben, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, gleiche Rechte. Jedes Mitglied ist verpflichtet, in dem sich aus der Art seiner Mitgliedschaft ergebenden Umfange zur Erreichung des Vereinszweckes mitzuwirken

4. Die aktiven und die fördernden Mitglieder, sind beitragspflichtig; Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

5. Das Stimmrecht der minderjährigen Mitglieder in der Mitgliederversammlung wird durch deren gesetzliche Vertreter persönlich ausgeübt, wobei sich bei mehreren gesetzlichen Vertretern der eine durch den anderen vertreten lassen kann.  Bestimmt die Mitgliederversammlung, dass von mehreren minderjährigen Mitglieder, die der selben Familie angehören, lediglich ein Mitglied den vollen Beitrag zu entrichten hat, entfällt für diejenigen Mitglieder, die von der Befugnis einer verminderten Beitragszahlung Gebrauch machen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§9 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist, dass das neue Vereinsmitglied die Satzung als auch für sich verbindlich anerkennt.

2. Die Neuaufnahme als aktives oder förderndes Mitglied in den Verein erfolgt auf Grund eines an den Vorstand zu richtenden Antrages des Bewerbers. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand. Kommt bei einer Beschlussfassung eine Mehrheit für die Befürwortung des Aufnahmeantrages nicht zustand, hat der Gesamtvorstand, bevor er über den Antrag endgültig entscheidet, den Bewerber auf die seiner Aufnahme entgegenstehenden Bedenken hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

3. Jedes, aktive oder fördernde Mitglied des Vereins kann innerhalb dieser Gruppen die Art der Mitgliedschaft durch an den Vorstand zu richtenden Erklärung mit Wirkung für das nachfolgende Geschäftsjahr ändern.

4. Die Neuaufnahme als Ehrenmitglied in den Verein erfolgt auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

 §10 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitgliedes

b) durch den Austritt des Mitgliedes

c) durch Ausschluss des Mitgliedes 

2. Endet die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes und hatte das Mitglied den Beitrag für das betreffende Geschäftsjahr noch nicht entrichtet, wird dieser von den Erben nicht nacherhoben.

3. Jedes Mitglied kann jederzeit durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Erklärung aus dem verein austreten. Die Mitgliedschaft endet mit dem Zugang der Erklärung beim Vorstand; die Beitragspflicht des Mitgliedes für das Geschäftsjahr seines Austritts, bleibt davon unberührt.

4. Ein Mitglied, das

a) trotz Abmahnung durch den Vorstand seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein schuldhaft nicht nachkommt oder

b) trotz Abmahnung durch den Vorstand schuldhaft den Vereinsfrieden stört oder

c) sich außerhalb des Vereins schuldhaft so verhält, dass seine weitere Mitgliedschaft dem Ansehen des Vereins abträglich sein könnte, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand. Kommt bei der Beschlussfassung keine Mehrheit für die Durchführung des Ausschlussverfahrens zustande, hat der Gesamtvorstand, bevor er über den Ausschluss entscheidet, das Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung des Gesamtvorstandes bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes . Richtet sich dasAusschlussverfahren gegen ein Mitglied, das dem Gesamtvorstand angehört, wird dessen Stimme nicht mitgezählt. Die Entscheidung über das Ausschlussverfahren ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen, und zwar, falls sie auf Ausschluss lautet, durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein. Die Mitgliedschaft endet in diesem Fall mit dem Zugang der Entscheidung bei dem Mitglied; seine Beitragspflicht für das Geschäftsjahr des Ausschlusses bleibt davon unberührt. 

5. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat seit dem Zugang der auf Ausschluss lautenden Entscheidung des Gesamtvorstandes Einspruch einlegen, der seineaufschiebende Wirkung hat und über den die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet. Hebt diese die Entscheidung des Gesamtvorstandes auf, gilt der Ausschluss rückwirkend als nicht erfolgt. 

 

§11 Organe des Vereins

1. die Mitgliederversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Gesamtvorstand.

 

§12 Die Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand auf einen von ihm bestimmten Tag einberufen. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor diesem Tag abgesandt werden und eine Tagesordnung enthalten. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Ebenso sind Satzungsänderungen vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. 

2. Eine Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn die Zahl der erschienenen Mitglieder mindestens 12 beträgt. Wird diese Zahl nicht erreicht ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen unter Hinweis darauf, dass diese ohne Rücksicht au die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sind wird. 

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters der Versammlung den Ausschlag gibt. Zu einem Beschluss auf Änderung der Satzung bedarf es jedoch einer Mehrheit von zwei Drittel und zu einem Beschluss auf Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. 

4. Die Abstimmungen erfolgen durch erheben einer Hand, falls nicht der Versammlung eine geheime Abstimmung beschlossen wird.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal bis zum 31. März statt. Ihr obliegt insbesondere die Beschlussfassung über 

a) die Mitgliedsbeiträge für das jeweilige Geschäftsjahr

b) die Neuwahl des Vorstandes und der übrigen Mitglieder des Gesamtvorstandes 

c) die Ersatzwahl eines vorzeitig ausgeschiedenen oder ausscheidenden Mitgliedes des Vorstandes oder des Gesamtvorstandes,

d) die Wahl eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters,

e) die Entlastung des Vorstandes und des Gesamtvorstandes, 

f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern gem. §9 Abs. 4,

g) die Einsprüche gegen auf Ausschluss eines Mitgliedes lautende Entscheidung des Gesamtvorstandes gem. §10 Abs. 5

h) sonstiges, der Entscheidung der Mitgliederversammlung gemäß der Tagesordnung obliegenden Fragen, die auf Antrag jedes einzelnen Vereinsmitgliedes aufzunehmen sind, falls dies bis zum Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich beantragt worden ist. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum 01.12 des Geschäftsjahres dem Vorstand vorliegen und sind mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung den Mitgliedern zuzuleiten. 

6. Betrifft ein Punkt der Tagesordnung ausschliesslich eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern, kann der Vorstand bestimmen, dass lediglich solche Mitglieder, die dieser Gruppe angehören, über diesen Punkt abstimmen. Wird in der Mitgliederversammlung geltend gemacht, dass die Voraussetzung für eine gesonderte Abstimmung nicht gegeben ist beschließt die Mitgliederversammlung, ob über den betreffenden Punkt der Tagesordnung gesondert abgestimmt werden soll. 

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist 

a) nach ermessen des Vorstandes oder

b) auf schriftlichen Antrag, der von mindestens einem Viertel der Mitglieder unterzeichnet sein muss, einzuberufen. 

 

§13 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem 1. und 2. Stellvertreter; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.

2. Der Vorstand wird auf drei Jahre gewählt und bleibt bis zur nächsten gültigen Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

3. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und er beschliesst über Fragen, die nicht dem Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Gesamtvorstandes vorbehalten sind, insbesondere über die Verwendung der im Haushalt bewilligten Mittel. In Eilfällen ist der Vorstand befugt, auch solche Geschäfte für den Verein durchzuführen, die nicht von der Mitgliederversammlung beschlossen worden oder im Haushaltsplan vorgesehen sind. Die Höhe der für diese Geschäfte zulässigen Barmittel bestimmt die Mitgliederversammlung. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag hat Gültigkeit bis zur Änderung durch die Mitgliederversammlung. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles kann der Vorstand die Versicherungssumme uneingeschränkt und, falls die Einhaltung eines rechtzeitigen Beschlusses der Mitgliederversammlung nicht möglich ist, zusätzlich einen Betrag bis 10 000€ für die Ersatzbeschaffung verwendet werden. 

4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, von denen eines der Vorsitzende sein muss, es sei denn, dass er verhindert ist und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seines Verhinderung die seines 1. Stellvertreters, den des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die seines 1. Stellvertreters, den Ausschlag.

5. Der Vorstand beschliesst über die Bestellung eines Geschäftsführers zur Vorbereitung und Unterstützung der laufenden Geschäfte des Vorstandes 

 

§14 Der Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand sowie dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart und dem Anlagenwart.

2. Für die Wahl der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Gesamtvorstandes gilt §13 Abs. 2 entsprechend. 

3. Der Gesamtvorstand beschriesst über 

a) die Neuaufnahme von Mitgliedern gem§9 Abs. 2

b) den Ausschluss von Mitgliedern gem. §19 Abs. 4

c) die Veranstaltungen des vereins

d) die Bildung und Besetzung von Ausschüssen für besondere Zwecke

e) die Bestellung von Übungsleitern und sofern erforderlich

f) die Bestellung von Stellvertretern.

4. An der Beschlussfassung über die der Entscheidung des Gesamtvorstandes obliegenden Fragen sind alle Mitglieder des Gesamtvorstandes zu beteiligen, es sei denn, dass ein Mitglied verhindert ist und die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Auch in einem solchen Falle ist der Gesamtvorstand nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder, von denen 2 dem Vorstand angehören müssen, an der Entscheidung mitwirken. §13 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; die Regelung des §10 Abs. 4 bleibt unberührt. 

5. Soweit die Mitglieder des Gesamtvorstandes nicht dem Vorstand angehören, sollen sie diese in seiner Arbeit unterstützen und zu richtigen Entscheidungen inFachfragen beratend beitragen, sofern der Vorstand hierum ersucht. 

 

§15 Die Beiträge

1. Die Beiträge sind in Geld und für aktive Mitglieder, falls von der Mitgliederversammlung beschlossen, zusätzlich auch durch Dienstleistungen zu erbringen. 

2. Die Geldbeiträge sind für das jeweilige Geschäftsjahr bis zum 30. April zu zahlen. Sind sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beim Kassenwart eingezahlt oder dem Vereinskonto gutgebracht worden, werden sie ohne Mahnung auf Kosten des betreffenden Mitgliedes durch Postnachnahme erhoben. 

 

§16 Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des Landesreiterverbandes Niedersachsen e.V. Er kann weiteren Verbänden und Vereinigungen beitreten, sofern dies zur Erreichung des Vereinszweckes geboten ist. 

 

§17 Inkrafttreten der Satzung 

Diese Satzung trifft mit ihrer Annahme durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 24. Februar 2012 in Kraft. 



Vereinsadresse:

Reit- Fahr- und Voltigierverein HUBERTUS Langenhagen e.V. 

Walsroder Straße 273a

30855 Langenhagen 


 

E-Mail Adresse:

 

info@rfvv-hubertus.de